§ 1 Anwendbarkeit
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der MEDIAN GMBH (in Folge: „MEDIAN“ oder „Auftragnehmer“ oder „AN“) gelten für alle Lieferungen von allen Komponenten eines Vertrages zwischen AN und Auftraggeber (in Folge: „AG“) wie Hardware-, Software in Form von Kauf, Miete oder Leasing und IT-Werk-/Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informations‑ und Kommunikationstechnologie, wie insbesondere Consulting, Konzeption und Implementierung von IT-Lösungen und IT-Strukturen sowie der Betrieb und die Wartung dieser Systeme, die gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden (in Folge: „Leistungen“). Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.
1.2. Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert der Auftraggeber die AGB in vollem Umfang. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des AG werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als dies von MEDIAN ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen AN und AG, bis der AN dem AG geänderte AGB bekannt gibt. Sofern der AG den geänderten AGB nicht schriftlich und begründet binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe widerspricht, gelten die geänderten AGB als angenommen.
1.3. Die vorliegenden AGBs gelten grundsätzlich für Verträge zwischen Unternehmern iS des § 1 KSchG und richten sich nicht an Verbraucher. Sollten Rechtsgeschäfte zwischen MEDIAN und Verbrauchern iS des § 1 KSchG abgeschlossen werden, so gelten die einschlägigen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das KSchG und FAGG.
§ 2 Angebote
2.1. Angebote von MEDIAN sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unverbindlich. Ein Vertrag kommt nicht schon mit der Bestellung des Auftraggebers, sondern erst mit schriftlicher Annahme der Bestellung („Auftragsbestätigung“) oder durch Übergabe der Ware bzw. mit der tatsächlichen Leistungsbereitstellung (z.B. Abhaltung von Workshops) durch MEDIAN zustande.
2.2. Der AG bestätigt, dass nur vom AG bevollmächtigte Personen gegenüber dem AN auftreten und verbindliche Erklärungen abgeben (wie z.B. Bestellungen) und erhalten dürfen. Die MEDIAN ist jederzeit berechtigt, zum Nachweis der Identität bzw. der Zeichnungsberechtigung weitere Unterlagen und Urkunden vom AG einzufordern. Ebenso ist der AN berechtigt, die Bonität des AG zu prüfen und die dafür erforderlichen Daten an ein externes Unternehmen weiterzuleiten.
2.3. Sollte die Bestellung des Auftraggebers vom gelegten Angebot der MEDIAN abweichen, werden die Abweichungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von MEDIAN schriftlich bestätigt werden.
2.4. Zusagen von Mitarbeitern – insbesondere solche über Programmfunktionen, Eigenschaften und Termine – die sich nicht aus der Auftragsbestätigung oder dem Angebot von MEDIAN ergeben – sind für MEDIAN nur verbindlich, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden. Ebenso bilden dem Auftraggeber übergebene Abbildungen und Zeichnungen sowie technische Daten in Angeboten, Prospekten oder sonstigem Informationsmaterial, nur Näherungswerte ab, ausgenommen bestimmte Eigenschaften werden ausdrücklich zugesichert. Mündliche Zusagen werden in keinem Fall Vertragsinhalt.
2.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind auf Wunsch des AG angefertigte Entwürfe, Skizzen, Muster und dgl. in Höhe des angemessenen Aufwands auch dann zu ersetzen, wenn der Vertrag zwischen der MEDIAN und dem AG nicht zustande kommt.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsänderung
3.1. Leistungsumfang, Beschreibung
3.1.1. Der genaue Inhalt und Umfang sowie die Qualität und Funktionalität der zu erbringenden Leistungen wird durch das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung festgelegt. Sofern erforderlich, werden Einzelheiten des Vertragsgegenstands in einem Leistungsschein und/oder Service Level Agreement (SLA) festgehalten, welche sodann einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
3.1.2. MEDIAN gewährleistet dem AG die professionelle, zeitgerechte und kompetente Leistungserbringung, welche insbesondere nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, unter Einhaltung der in den Leistungsscheinen und SLA’s vereinbarten Spezifikationen sowie unter Berücksichtigung aller relevanten gesetzlichen und sonstigen Vorschriften und Pflichten, denen der AG oder MEDIAN selbst unterliegt, erbracht werden.
3.1.3. Sofern AN und AG keine anderslautende Vereinbarung treffen, bestätigt der AG, dass er sich von der Eignung und Kompatibilität der vom AN zu liefernden Komponenten überzeugt hat und diese zur Abdeckung seiner Bedürfnisse in der bestehenden Hardware‑ und Softwarekonfiguration ausreichen.
3.2. Serviceverfügbarkeit
3.2.1. Die Leistungsdurchführung erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des AN, sofern nicht anders vereinbart und unter Berücksichtigung höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Dennoch kann MEDIAN weder gewährleisten, noch garantieren oder haften dass eine unterbrechungsfreie oder fehlerfreie Nutzung der Leistungen bzw. Komponenten möglich ist, noch dass MEDIAN alle Fehler korrigieren wird. Sofern Leistungen im Rahmen eines mit dem AG vereinbarten SLA erbracht werden, so sind die definierten Service-Levels vom AN entsprechend einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Service-Levels treten die im SLA definierten Rechtsfolgen ein.
3.2.2. Sofern kein SLA mit dem AG vereinbart ist, gelten Leistungen als vertragsgemäß erbracht, sofern sie den vertraglich vereinbarten Spezifikationen oder den Verkehrsusancen eines professionellen IT-Dienstleisters entsprechen. MEDIAN wird sich in derartigen Fällen bemühen, Ausfälle innerhalb angemessener Frist zu beheben und ist diesfalls auch berechtigt, Umgehungslösungen einzurichten, sofern sie dem AG aus technischen und organisatorischen Gründen zugemutet werden können.
3.2.3. Gewährt der AN den kostenlosen Zugriff auf Leistungen, anerkennt der AG, dass der AN weder eine bestimmte Serviceverfügbarkeit noch Supportleistungen bereitzustellen hat. Des Weiteren ist der AN berechtigt, die kostenlosen Leistungen jederzeit ohne vorhergehende Mitteilung an AG einzustellen.
3.3. Ressourceneinsatz
3.3.1. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Ressourcen durch den Einsatz neuer Produkte, Versionen, Releases und dgl nach freiem Ermessen zu ändern oder auszutauschen, soweit dies ohne Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen bleibt. Änderungen, welche mehr als unwesentlich sind oder beim AG Zusatzkosten verursachen, bedürfen dessen Zustimmung. In diesem Fall ist das Change-Request Verfahren gemäß Punkt 3.7. anzuwenden.
3.4. Consulting, Beratung
3.4.1. Werden Beratungsleistungen vom AN an den AG erbracht, beruhen diese auf spezifischen Branchenerfahrungswerten, entsprechend dem letzten Wissens- und Informationsstand des AN und basieren auf Informationen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung zur Verfügung standen. Bei Beratungs- oder Dienstleistungen ohne gesonderte Ziel- oder Ergebnisvereinbarung obliegt dem AG die Gesamtverantwortung hinsichtlich der Leistungsdurchführung; diesfalls übernimmt die MEDIAN keine Verantwortung für die Umsetzung von Handlungsempfehlungen. Wird der AN mit der Erstellung und/oder Integrierung von Software oder anderen Arbeitsergebnissen beauftragt, d.h. wird ein Erfolg vom AN geschuldet, dann erfolgt die Leistungserbringung als Werkleistung in Verantwortung des AN.
3.4.2. Der AN wird als Nebenleistungen die Überwachung der Einhaltung der vereinbarten SLAs, die Teilnahme an Statusmeetings oder Meetings im Falle des Eskalationsmanagements, das Vertragsmanagement und das Change-Request-Verfahren sowie die Anforderung von vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten eigenverantwortlich und ohne Berechnung weiterer Kosten bis zu 2x pro Jahr wahrnehmen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.5. Vertrieb von Soft- und Hardware
3.5.1. Wird von MEDIAN die Installation von lizenzierter Software vorgenommen, so ist der Auftraggeber für den hierfür notwendigen Erwerb der Lizenzen selbst verantwortlich, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird.
3.5.2. Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten, bestätigt der AG den Leistungsumfang der jeweiligen Software-Lizenzbestimmungen zu kennen und diese entsprechend einzuhalten.
3.5.3. Sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen AN und AG getroffen wird, hat die MEDIAN weder ein Projekthandbuch noch sonstige Unterlagen oder Dokumentationen als Bestandteil der Softwarelieferung zu erbringen, noch Schulungen abzuhalten. Derartige Leistungen sind gesondert an MEDIAN zu beauftragen und zu den jeweils gültigen Sätzen zu vergüten.
3.5.4. Hardware wird, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, in der Ausführung und mit den Eigenschaften geliefert, die sie aufgrund ihrer serienmäßigen Herstellung durch den Produzenten zum Zeitpunkt der Bestellung hat. Im Hinblick auf die schnellen Veränderungen durch den technischen Fortschritt ist MEDIAN berechtigt, von der Bestellung abweichende Geräte zu liefern, wenn diese den bestellten mindestens gleichwertig sind und keine wesentlich anderen Funktionen haben.
3.6. Leistungsänderungen, Change-Request
3.6.1. Wünscht der AG zusätzliche Leistungen zum geschuldeten Vertragsinhalt („Out of Scope“-Leistungen), strebt der AN an, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist, diese Leistungen in der vom AG gewünschten Qualität und Menge zu erbringen. Soweit dies möglich ist, wird darüber ein neuer Leistungsschein ausgestellt und die Vergütung von daraus entstehenden Mehraufwendungen zwischen AN und AG, vorab festgelegt; andernfalls nach den beim AN gültigen Sätzen nachträglich in Rechnung gestellt.
3.6.2. Sofern der AG eine Änderung am Leistungsinhalt oder – umfang, d.h. Veränderung oder Erweiterung der vom AN geschuldeten Leistungen begehrt, so unterliegt dies dem Change-Request-Verfahren. Diesfalls wird der AN dem AG innerhalb einer angemessenen Frist, max. jedoch 15 Arbeitstage, ein Ausführungsangebot legen, sofern der AG die Änderungen entsprechend spezifiziert und begründet. Erfordert der Wunsch nach einer Leistungsänderung eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen und Risiken die Änderung für den AN durchführbar ist, so kann der AN hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen. Dies ist dem AG vorab anzuzeigen, welcher den Prüfungsauftrag sohin schriftlich zu erteilen hat.
3.6.3. Beauftragungen von Leistungsänderungen oder ‑erweiterungen werden erst mit Unterzeichnung einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen AN und AG verbindlich und als Beilage zum gegenständlichen Vertrag bzw. SLA angefügt.
3.6.4. Bis zur Genehmigung des Change-Requests durch den AG, werden die Leistungen – nach Wahl des AG – nach den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen fortgesetzt oder ausgesetzt. Im Falle der Aussetzung ist der AN jedenfalls wirtschaftlich so zu stellen, als wenn er die Leistungen ordnungsgemäß erbringen würde.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggeber
Die Vertragsparteien werden bei der Durchführung des Vertrages vertrauensvoll zusammenwirken. Der AN ist jedoch auf die Unterstützung und Mitwirkung des AG angewiesen, weshalb – unabhängig von einzelvertraglich vereinbarten Mitwirkungs‑, Aufklärungs‑ und Beistellungspflichten folgende Pflichten des AG vereinbart werden:
4.1. Der Auftraggeber wird bei der Erbringung der Leistungen durch den AN angemessen, zeitgerecht und unentgeltlich mitwirken.
4.2. Der AG hat die Pflicht, die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu ergreifen, um die Leistungen des AN nicht zu unterbrechen oder zu behindern.
4.3. Im Falle von Beratungsleistungen ist der AN über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen umfassend zu informieren, sofern diese für die Vertragserfüllung beachtlich sind.
4.4. Erbringt der AN die Leistungen vor Ort beim AG, so wird der AG den AN im erforderlichen Umfang durch Bereitstellung von z.B. Mitarbeitern, Räumlichkeiten, Zugang zu Systemen, Rechnerzeiten, Hard‑ und Software, Telekommunikationseinrichtungen und sonstigen technischen Hilfsmitten sowie durch Mitwirkung an Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc. unterstützen.
4.5. Sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der AG, regelmäßig und in ausreichendem Umfang Sicherheitskopien („Back-ups“) von gelieferten Unterlagen anzufertigen, diese stets auf dem aktuellen Stand zu halten und sicher zu verwahren.
4.6. Der AG ist für die Eingabe, Pflege und Übermittlung von Daten von und zu (Speicher-)Einrichtungen des AN sowie für deren Inhalt selbst verantwortlich. Er gilt iSd § 4 Z 4 DSG idgF als datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Daten. Der AG verpflichtet sich, die Leistungen des AN nicht in missbräuchlicher, rechtswidriger oder gesetzesverstoßender Weise zu verwenden und die relevanten Rechtsvorschriften einzuhalten. Der AG bestätigt, dass die auf Einrichtungen des AN gespeicherten Daten frei von Viren, Trojanern oder sonstiger Malware sind, welche die IT-Systeme des AN beschädigen könnten. Ansprüche Dritter, die aus der vertrags- oder gesetzwidrigen Nutzung der Leistungen des AN durch den AG resultieren, gehen zu Lasten des AG. Der AG hält den AN diesbezüglich schad‑ und klaglos. Im Fall vorstehender Verletzungen durch den AG, ist der AN zur gänzlichen oder teilweisen Sperre von Leistungen berechtigt. Die dadurch verursachten Kosten trägt der AG, wobei der AG für die Dauer der Sperre nicht von seinen Leistungspflichten, insbesondere von seiner Zahlungspflicht befreit wird.
4.7. Sofern zur Nutzung einer Leistung die Registrierung auf einem Kundenportal des AN erforderlich ist, wird der AG die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten angeben und bei Bedarf aktualisieren.
4.8. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen vom AN zugewiesenen Passwörter und Log-In-Daten („Zugangsdaten“) vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Bei Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Zugangsdaten wird der AG den AN unverzüglich nach Kenntnisnahme informieren. Der AN haftet nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung dieser Passwörter entstehen.
4.9. Es obliegt dem AG auf eigene Kosten für eine ausreichend performante und stabile Netzanbindung zu sorgen, sofern diese nicht Teil der Leistungserbringung durch den AN ist.
4.10. Es liegt in der Verantwortung des AG, die für die Ausführung der Leistungen durch den AN allenfalls erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen und Auflagen (z.B. Exportbestimmungen) vor Leistungsbeginn zu erwirken und den AN diesbezüglich schad‑ und klaglos zu halten.
4.11. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Geräte sowie die dem AG allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden, an diesen eingesetzten Einrichtungen und Geräten, die durch schuldhaftes Verhalten des AG oder seiner Mitarbeiter oder ihm zurechenbaren Dritten entstanden sind.
4.12. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von MEDIAN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht und MEDIAN hat Anspruch auf das vertraglich geschuldete Entgelt. Zeitpläne für die von MEDIAN zu erbringenden Leistungen verschieben sich entsprechend; Ansprüche aus Leistungsstörungen sind gänzlich ausgeschlossen. Der AG wird der MEDIAN hierdurch entstehende Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei MEDIAN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten. Unterbleibt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers endgültig, ist MEDIAN berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Preise
5.1. Die MEDIAN erhält vom AG für die zu erbringenden Leistungen ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN.
5.2. Je nach Leistungsgegenstand regelt der Vertrag bzw. jeweilige Leistungsschein eine bestimmte Anzahl von Personentagen als Fixpreis, eine Abrechnung nach Aufwand („Time & Material“) oder laufende Entgelte für die Erbringung bestimmter Leistungen.
5.3. Sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen AN und AG getroffen wird, fakturiert der AN einmalige Leistungen sowie Werk- und Dienstleistungen, die nach Aufwand verrechnet werden (einschließlich geänderter Entgelte aufgrund von Down‑ und Upgrades), monatlich nach Leistungserbringung bzw. Abnahme.
5.4. Einmalige Entgelte (wie z.B. Initial‑ oder Bereitstellungskosten) und laufende Entgelte werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Der AN ist aus verrechnungstechnischen Gründen berechtigt, bis zu 3 Monatsentgelte vorzuschreiben.
5.5. Sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen AN und AG getroffen wird, werden Zubehör, Zusatzmaterial, Zusatzleistungen (wie z.B. Schulungen, Update, Upgrades) oder sonstige über den Leistungsumfang hinausgehende Leistungen (z.B. Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeit) nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen verrechnet. Dies gilt auch für im Rahmen der Leistungserbringung anfallende Transport‑, Verpackungs‑, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten. Der Versand erfolgt auf Kosten des AG; der AN stellt die aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Versandart, in Rechnung. Sämtliche Zusatz- und Nebenkosten werden bei der Bestellung gesondert ausgewiesen bzw. wird der AG vor Lieferung oder Leistungserbringung explizit darauf hingewiesen.
5.6. Anfallende Mehrkosten werden vom AN gesondert, nämlich monatlich im Nachhinein, in Rechnung gestellt.
5.7. Sofern bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen Kosten für Datenleitungen anfallen, ist MEDIAN berechtigt, diese gesondert zu verrechnen.
5.8. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf das bekannt gegebene Konto des Auftragnehmers zahlbar. Sofern nicht anders vereinbart, beziehen sich Preisangaben auf EUR.
5.9. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung sonstiger Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Entgelte vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI auf Basis 2010) bzw der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index, wobei die für den Monat der Vertragsunterfertigung verlautbarte Indexzahl Basisindexzahl ist. Alle Veränderungsraten werden auf eine gerundete Dezimalstelle berechnet. Eine aus welchen Gründen immer unterlassene Preisanpassung durch MEDIAN bedeutet keinen Verzicht von MEDIAN auf das Recht zur Anpassung an sich. Das Absinken der Preise bzw. Vergütungen unter die jeweils in den Verträgen und Anhängen vereinbarten Preise ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der neue Preis ist ab dem Folgemonat gültig. Bei Software-Betriebsmodellen ist MEDIAN berechtigt, Preiserhöhungen, die aufgrund höherer Herstellerpreise entstehen, dem AG ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten.
§ 6 Lieferung, Verzug AN
6.1. Falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, sind Lieferfristen und ‑termine unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung oder Übergabe an den AG. Der AG wird in der Regel durch Zusendung eines Lieferavisos über den Versand bzw. die Bereitstellung der Ware oder Dienstleistung informiert.
6.2. Die Leistungserbringung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten bzw. Hersteller. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei unseren Vorlieferanten oder Herstellern nicht möglich ist, ist MEDIAN berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. MEDIAN ist berechtigt, Teillieferungen bzw. ‑leistungen durchzuführen und dafür Teilrechnungen zu legen und bei abnahmepflichtigen Lieferungen und/oder Leistungen Teilabnahme zu verlangen.
6.4. Gerät der AN mit Leistungen in Verzug, kann der AG weiterhin auf Erfüllung bestehen oder per Einschreibebrief eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung setzen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug AG
7.1. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ab dem 15ten Tag nach Rechnungsdatum tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung durch MEDIAN bedarf. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber jeweils verschuldensunabhängig einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Mindestersatz an Kosten außergerichtlicher Betreibung sowie Verzugszinsen iHv 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Darüber hinausgehende Mahn‑ und Betreibungskosten hat der Auftraggeber bei schuldhaftem Verzug zu ersetzen.
7.2. Im Falle des Zahlungsverzugs behält sich MEDIAN vor, mit der Leistungserbringung bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen durch den AG innezuhalten bzw. die Nutzungsmöglichkeit der Leistungen zu sperren. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Hard- und Software nach vorhergehender Ankündigung wieder in Besitz zu nehmen. Die Rückgabeaufforderung gilt jedoch nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn MEDIAN dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der AG ist demnach verpflichtet, dem AN den Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten ohne gerichtliche Zuhilfenahme zu gewähren.
7.3. Werden MEDIAN Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen oder bei Verzug des Kunden mit einer (Teil-)Zahlung ist MEDIAN berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach, kann MEDIAN nach Setzung einer schriftlichen Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
7.4. Soweit die Zahlung von rückständigen Beträgen erfolgt, ist MEDIAN berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung der sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
7.5. Soweit und solange Verpflichtungen infolge von einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis, insbesondere bei höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Ausfall der Stromversorgung, von Transportmitteln oder von Telekommunikationsnetzen, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, wird der AN soweit und solange von seinen Leistungspflichten befreit, solange er durch die Höhere Gewalt an der Leistungserbringung gehindert wird. Der AN hat den AG unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Weiters wird sich der AN bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann.
7.6. Erfüllungsort für Lieferung, Leistungserbringung und Zahlung ist, falls nicht vertraglich anders vereinbart, der Firmensitz von MEDIAN. Kosten und Gefahr gehen am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart wird, dass MEDIAN die Leistung zum Sitz des Auftraggebers zu versenden hat. Diesfalls wird das Transportmittel von MEDIAN nach freiem Ermessen bestimmt. Bei Vereinbarung eines anderen Erfüllungsortes als dem Sitz von MEDIAN sowie bei Vereinbarung eines Versendungskaufs werden daraus entstehende Kosten (Transport, Versicherung, etc.) an den Auftraggeber weiterverrechnet.
7.7. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials hat durch den Auftraggeber zu erfolgen. An MEDIAN verrechnete ARA‑Beiträge werden an den Auftraggeber weiterverrechnet.
§ 8 Annahmeverzug
8.1. Bei Annahmeverzug kann MEDIAN sämtliche, auch noch nicht fällige, Forderungen zur Zahlung fällig stellen. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, entstehende Mehrkosten zu tragen (z.B. Lagerkosten) und trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes sowie alle sonstigen Nachteile des Verzuges (§ 1419 ABGB). MEDIAN ist außerdem berechtigt, neue Lieferungs‑ und/oder Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 9 Subunternehmer
9.1. MEDIAN ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. In diesem Falle wird MEDIAN sicherstellen, dass der Vertrag mit den Subunternehmern in Einklang mit jenen Verpflichtungen steht, denen der AN auf Grund des Vertragsverhältnisses mit dem AG unterliegt.
9.2. Bei Unteraufträgen bleibt MEDIAN für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber dem AG alleine und ausschließlich verantwortlich.
§ 10 Vertragsbeendigung
10.1. Soweit nicht ein abweichender Leistungsbeginn bzw. ein abweichendes Leistungsende vertraglich geregelt ist, sind Verträge mit MEDIAN grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und treten mit dem Tag der firmenmäßigen Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
10.2. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, kann von beiden Vertragspartnern ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Wird der Vertrag gekündigt, enden auch alle mit ihm verbundenen Leistungsscheine, sofern darin keine andere Regelung getroffen wurde.
10.3. Haben die Vertragsparteien eine vertragliche Mindestlaufzeit vereinbart bzw. ist in den jeweiligen Leistungsscheinen eine solche festgelegt, kann der AG den Vertrag nicht vor Ablauf dieser Dauer kündigen; andernfalls sind die, für die vereinbarte Mindestvertragsdauer geschuldeten Entgelte, trotz vorzeitiger Beendigung vom AG in voller Höhe zu bezahlen sind.
10.4. Das Recht beider Seiten, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beendigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder die Leistungen des AN gemäß Punkt 7.5 für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden. MEDIAN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und MEDIAN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Aspekten nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 11 Gewährleistung
11.1. Die MEDIAN leistet nach den §§ 922 ff ABGB und den vertraglich festgelegten Bedingungen Gewähr für eine mängelfreie Leistung.
11.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Diese gilt auch im Falle von Software‑ und Hardware, sofern der jeweilige Hersteller bzw. Lieferant der gelieferten Produkte nicht andere Gewährleistungsfristen festgelegt hat; diesfalls gelten diese. Auf Verlangen des AG, können die Gewährleistungsrechte des Herstellers bzw. Lieferanten eingesehen werden.
11.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes oder des jeweiligen Leistungsteils bzw. mit der Erklärung der Abnahme durch den AG. Die Anwendung der §§ 924, 933 („Vermutung der Mangelhaftigkeit“, „Regress“) ist ausgeschlossen.
11.4. Unterlässt der Vertragspartner die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen Grund als wegen eines schweren Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung unmöglich macht, obwohl MEDIAN die Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach vorgenannter Erklärung als ordnungsgemäß abgenommen. Ein schwerer Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.
11.5. Allfällige Mängel des Leistungsgegenstandes sind iSd § 377 UGB, vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust aller Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit unverzüglich nach Ablieferung, im Fall versteckter Mängel unverzüglich ab Entdeckung, an die MEDIAN unter Angabe des Mangels zu melden. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall, dass eine andere als die bestellte Ware geliefert wurde.
11.6. MEDIAN ist im Falle bestehender Gewährleistungsansprüche berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Scheitert die Nachbesserung und/oder die Ersatzlieferung endgültig, so hat der AG das Recht auf Preisminderung oder, wenn es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
11.7. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Weist der AN nach, dass Gewährleistungsmängel nicht vorgelegen haben oder die Mängelrüge unbegründet war, kann er die Erstattung des Untersuchungs‑ und Verbesserungsaufwands nach den allgemein von ihm angewandten Sätzen verlangen.
11.8. Die Gewährleistung entfällt, wenn Mängel nachweisbar auf eigenmächtige Änderungen oder Bearbeitungen der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den AG, seine Dienstnehmer oder Dritte zurückzuführen sind (z.B. Reparaturen) oder durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, die widmungswidrige Verwendung oder den Betrieb der gelieferten Ware gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, das nicht vom AN stammt und dessen Kompatibilität mit der gelieferten Ware nicht ausdrücklich zugesagt wurde, entstehen.
11.9. Gewährleistungsarbeiten werden nach Entscheidung von MEDIAN am Sitz von MEDIAN bzw. beim Hersteller/Lieferanten oder an dem Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand befindet, ausgeführt. Sofern die Durchführung der Leistungen beim AG oder beim Hersteller/Lieferanten erfolgt, trägt der AG die anfallenden Kosten für Hin‑ und Rücktransport. Der AG akzeptiert, dass der AN sämtliche Leistungen, insbesondere zur Mängelbeseitigung via Fernzugriff („Remote“) erbringen darf und der AG zur Herstellung des Zugriffs entsprechend mitwirken wird.
11.10. Bei Produkten, die MEDIAN von Dritten bezieht, ist der AN berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller und/oder Lieferanten ausführen zu lassen. Hierbei gelten die vom Hersteller bzw. Lieferanten festgelegten Garantie‑ und Wartungsbestimmungen, welche dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
11.11. MEDIAN übernimmt für Softwareprodukte keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystem-komponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, sowie anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) des Auftraggebers zurückzuführen sind.
11.12. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme des Auftraggebers ist, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Änderung oder Ergänzung. MEDIAN übernimmt für das ursprüngliche Programm und dessen Tauglichkeit für die vereinbarte Änderung oder Ergänzung keine Gewährleistung und Haftung.
11.13. Soweit ein Auftrag die Lieferung von Hardware und eine auf dieser vorzunehmende gesondert verrechnete Installation von Software umfasst, hat MEDIAN in dem Fall, dass die Hardware einen Mangel aufweist, der nicht von MEDIAN zu vertreten ist und sich dadurch die ordnungsgemäß erfolgte Installation der Software als neuerlich notwendig erweist, Anspruch auf Bezahlung sowohl der ersten Installation als auch auf gesonderte Bezahlung der auf Wunsch des Auftraggeber durchgeführten zweiten Installation der Software. Der Gewährleistungsanspruch hinsichtlich der mangelhaften Hardware bleibt davon unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
12.1. MEDIAN behält sich an sämtlichen von MEDIAN gelieferten Geräten, Software und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung derselben das Eigentum vor.
12.2. Der Auftraggeber ist zu einer Veräußerung der Geräte und Software im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur dann berechtigt, wenn die Geräte und Software zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wurden und der Auftraggeber MEDIAN den Drittschuldner bekannt gibt. Der Auftraggeber tritt hiermit schon jetzt seine ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Dritten entstehenden Forderungen ab und vermerkt die Abtretung in hinreichender Form in seinen Büchern.
12.3. Für den Fall von Barverkäufen übereignet der Auftraggeber MEDIAN bereits jetzt den Weiterveräußerungserlös. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind generell unzulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf MEDIAN zustehende Rechte abzuwehren und MEDIAN darüber unverzüglich zu unterrichten.
12.4. Erfolgt gemäß Punkt 7.2 eine Rückgabeaufforderung der erbrachten Leistungen, so ist MEDIAN berechtigt, das Vorbehaltseigentum anderweitig freihändig zu verwerten, wobei der Erlös auf die Forderung gegenüber dem Auftraggeber (restliches Entgelt, Nebenansprüche wie Kosten und Verzugszinsen) anzurechnen ist.
§ 13 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
13.1. Sämtliche Rechte an von MEDIAN Mitarbeitern aufgrund des erteilten Auftrages zur Verfügung gestellten oder erarbeiteten Angeboten, Unterlagen, technischen Abbildungen, Arbeitsergebnissen und dgl. bleiben geistiges Eigentum von MEDIAN bzw. dessen Urheber und unterliegen den einschlägigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen, sofern mit dem AG keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
13.2. Im Falle von gelieferter Software, erhält der AG für die Dauer des jeweiligen Leistungsscheins das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Der AG ist ohne schriftliche Zustimmung des AN nicht berechtigt, diese Programme oder die dazugehörige Dokumentation zu kopieren. Ebenso dürfen diese Programme nicht ohne schriftliche Zustimmung des AN verändert, ausgetauscht, dekompiliert oder weitergegeben werden bzw. für Dritte zum Zwecke der Nutzung zugänglich zu machen.
13.3. Sofern nicht ausdrücklich anderes geregelt, ist dieses Recht bei mitgelieferter Software ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt. Die Rechte des AG sind auf die Nutzungsrechte nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG beschränkt, sofern die mit dem jeweiligen Rechteinhaber abgeschlossenen Lizenzbestimmungen nicht weitergehende Rechte vorsehen.
13.4. Hinsichtlich vom AG selbst entwickelter oder vom AG bereitgestellter Software räumt der AG für die Dauer des Vertragsverhältnisses dem AN unentgeltlich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, sofern dies zur Durchführung der vertraglichen Leistungspflichten erforderlich ist.
13.5. Der Auftraggeber hält MEDIAN hinsichtlich aller Ansprüche aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter oder aus einer unautorisierten oder sonst den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers widersprechenden Verwendung der gelieferten Software durch den AG oder sonstiger Nutzer, denen der AG Zugang gewährt, schad‑ und klaglos.
§ 14 Zurückbehaltung, Aufrechnung und Schadenersatz
14.1. Der AG ist in keinem Fall berechtigt, von ihm zu erbringende Leistungen zurückzubehalten, insbesondere nicht bei behaupteter unvollständiger Lieferung oder behaupteten Garantie‑ oder Gewährleistungsansprüchen.
14.2. Der AG ist nur dann berechtigt, gegen Ansprüche von MEDIAN mit einer eigenen Forderung aufzurechnen, wenn MEDIAN die Forderung des Auftraggebers schriftlich anerkannt hat, oder diese gerichtlich festgestellt worden ist.
14.3. MEDIAN haftet für alle in Betracht kommenden Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn), ausgenommen Personenschäden, nur, wenn MEDIAN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung von MEDIAN ist pro Schadensfall mit EUR 10.000,00 begrenzt und verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers vom Schaden.
14.4. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet MEDIAN nur, wenn im Vertrag ausdrücklich die Datensicherung als Leistung vereinbart wurde und nur soweit, als der AN i.S. von Punkt 14.3 für Schäden einzustehen hat.
14.5. Sofern – in welchem Fall auch immer – eine vom AN zu leistende Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung der Pönale setzt ein Verschulden seitens MEDIAN voraus. Die Geltendmachung eines über die Pönale hinausgehenden Schadenersatzes ist ausgeschlossen.
14.6. Sind MEDIAN Waren jeglicher Art vom Auftraggeber zur Lagerung überlassen, haftet MEDIAN nicht für etwaige, im Lagerort entstehende Schäden.
§ 15 Abwerbung
15.1. Der AG unterlässt Abwerbungshandlungen gegenüber Mitarbeitern des AN. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der AG, Mitarbeiter des AN während des Bestehens des Vertragswerkes zuzüglich weiterer 6 Monate nur unter der Bedingung zu beschäftigen, dass der AN vor Beschäftigungsaufnahme eine Ausgleichsprovision in Höhe des sechsfachen Betrages des zuletzt beim AN bezogenen Bruttomonatsgehaltes des jeweiligen Mitarbeiters erhält.
§ 16 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
16.1. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt werdende Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages.
16.2. Die Geheimhaltungspflicht nach Punkt 13.1 besteht dann nicht, wenn (i) die Informationen zum Zeitpunkt des Erlangens offenkundig, d.h. veröffentlicht oder öffentlich zugänglich waren oder (ii) nach Erlangung ohne Verschulden der Parteien offenkundig wurden oder (iii) auf andere Weise als durch Verletzung der Geheimhaltungspflicht bzw. durch Dritte offenkundig gemacht wurden oder (iv) aufgrund von Rechtsvorschriften Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden müssen oder (v) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind.
16.3. Weiters verpflichtet sich der AN, die anvertrauten Daten nur im Rahmen der Weisungen des AG zu verarbeiten. Der AN ist aber nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher oder sonstiger Vorschriften zu prüfen. Es obliegt auch dem AG allfällige Melde‑ oder Genehmigungspflichten gegenüber Behörden, insbesondere der Österreichischen Datenschutzbehörde wahrzunehmen.
16.4. Der AN ist berechtigt, die vom AG im Rahmen der Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellten Daten, wie insbesondere Kontaktdaten, Zahlungs- und Verrechnungsdaten, Produktdaten, Vertragskonditionen und Korrespondenz sowie allenfalls technische Informationen, wie z.B. die IP-Adresse, verwendetes Betriebssystem, Browsertyp/-version oder sonstige an den AN aus technischen Gründen automatisch übermittelte Daten zum Zwecke der Abwicklung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Weiters dürfen die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten an vom AN zulässigerweise eingesetzte Subunternehmer weitergegeben werden, sofern sich deren Firmensitz in Österreich befindet. Der AG kann jederzeit Auskunft darüber verlangen, welche Daten an welche Subunternehmer weitergegeben werden.
16.5. Der AN stellt sicher, dass die Vertraulichkeit der vom AG zur Verfügung gestellten Daten durch geeignete personelle, organisatorische und technische Maßnahmen iSd § 14 DSG gewahrt bleibt. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzte Dritte auf das Datengeheimnis gemäß § 15 DSG schriftlich zu verpflichten.
§ 17 Geltungsbereich, anwendbares Recht und Sonstiges
17.1. Die Vertragssprache ist Deutsch.
17.2. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
17.3. Sollten einzelne Bedingungen dieser AGB oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein (insbesondere aufgrund zwingender Verbraucherbestimmungen), bleiben die übrigen Bedingungen in Kraft. Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall der Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bedingung, sie durch eine solche zu ersetzen, die ihr inhaltlich am nächsten kommt.
17.4. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag zwischen MEDIAN und dem Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen, seiner Wirksamkeit und seiner Beendigung – wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Wien I. vereinbart, sofern kein Verbrauchergeschäft vorliegt. Der Vertrag einschließlich der damit verbundenen Dokumente, wie die allenfalls beigefügten Leistungsscheine unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN Kaufrechts und der Kollisionsnormen. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
17.5. Alle Veröffentlichungen in Medien und öffentliche Ankündigungen durch die Parteien, ihre Angestellten oder Beauftragten in Bezug auf dieses Vertragswerk oder seinem Gegenstand sind vorher von der jeweils anderen Partei schriftlich zu genehmigen. Die andere Partei wird die Genehmigung nicht unbillig verweigern. Ausgenommen davon sind die Nennung des AG in Kundenlisten, sowie die allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes in Kunden-Angeboten oder anderen Marketingunterlagen speziell auf der Home Page von MEDIAN. Das Veröffentlichungsverbot gilt außerdem nicht für Bekanntmachungen, die ausschließlich für die interne Verteilung bestimmt sind oder für Offenlegungen, die aufgrund von Rechts- und Buchhaltungsvorschriften erforderlich sind.
17.6. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
17.7. Sämtliche Anfragen können während der Geschäftszeiten, das ist Montag bis Freitag 8.00-17.00 Uhr, an MEDIAN gerichtet werden.
Version: 2.5 Stand vom: 04.06.2018