Artikel 13 (Art13): Bei der Erhebung oder Veränderung von personenbezogenen Daten muss der Betroffene umgehend informiert werden. Angepasst an die normalen Abläufe der Organisation müssen deshalb Informationsblätter für die üblichen Betroffenengruppen vorbereitet werden, damit eine möglichst verlässliche und einfache Umsetzung der Informationspflicht gewährleistet ist. Branchenabhängige Aufbewahrungsfristen müssen erhoben, dokumentiert und technisch etabliert werden.